Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
„Hospizdienst Hochrhein e.V.
Begleitung Schwerkranker und ihrer Angehörigen“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Waldshut-Tiengen
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich christlichen und humanen Werten verpflichtet. Grundlage seiner Arbeit ist das christliche Menschenbild. Unheilbar Kranke und Sterbende sollen unabhängig von ihrer Abstammung, ihrer Rasse, ihrer Sprache, ihrer Heimat und Herkunft, ihres Glaubens, ihrer religiösen und politischen Anschauungen, möglichst in Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden und der ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern begleitende Hilfe und Trost erfahren.
Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins.
- Die satzungsmäßigen Zwecke sollen insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht werden:
-
- Beratung und Begleitung für Schwerstkranke und Sterbende, deren Angehörige, Partner und Freunde;
- Unterstützung, Förderung und Schulung freiwilliger Helferinnen und Helfer;
- Förderung der Integration der Hospizidee in den örtlichen sozialen Einrichtungen und Diensten;
- Vermittlung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein mit den Trägern der kirchlich-caritativen und diakonischen Einrichtungen und Diensten auf örtlicher Ebene zusammen. Der Verein fördert die Zusammenarbeit und Vernetzung der hauptberuflichen Pflege und Sozialarbeit und der ehrenamtlichen Arbeit.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtlich Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
- Der Verein ist Mitglied im Caritasverband Hochrhein e.V.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die das 18. Lebensjahr vollendet hat sowie jede juristische Person, die gewillt ist, den Zweck des Vereins nach § 2 zu fördern. Der Vorstand delegiert den stellv. Vorstandssprecher, über den schriftlichen Aufnahmeantrag zu entscheiden. Der Vorstand wird in der nachfolgenden Vorstandssitzung darüber informiert. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
- Personen die ehrenamtlich tätig sind können Mitglied im Verein werden. Sie können von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein oder
- durch Auflösung einer juristischen Person
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
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- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu elf gleichberechtigten Mitgliedern.
- Von der Mitgliederversammlung werden bis zu sieben Mitglieder gewählt. Der Caritasverband Hochrhein e.V. entsendet ein Mitglied des Vorstandes, ebenso entsenden der evangelische Kirchenbezirk Hochrhein und das katholische Dekanat Waldshut eine Person in den Vorstand. Die genannten Personen werden dem Verein jeweils schriftlich benannt.
- Der Vorstand kann ein weiteres stimmberechtigtes Vorstandsmitglied hinzu wählen.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte folgende Funktionen:
- den Vorstandssprecher
- den Schriftführer
- den Kassierer
- Das vom Caritasverband Hochrhein e.V. entsandte Vorstandsmitglied ist stellvertretender Vorstandssprecher. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.
- Vertretungsberechtigt sind der Vorstandssprecher, der stellvertretende Vorstandssprecher und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere sind dies:
- die Vertretung des Vereins
- die Führung der Geschäfte
- die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist soweit beschränkt.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Ihr Amt erlischt erst mit der Wahl der neuen Vorstandsmitglieder und ihrer Eintragung in das Vereinsregister. Wiederwahl ist möglich. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/ der Ausgeschiedenen berufen.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstandssprecher beruft innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Vorstandssitzungen schriftlich ein. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
- Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.
- Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
- Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks;
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages;
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, sowie über die Auflösung des Vereins.
- Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch den Sprecher des Vorstands oder den stellvertretenden Sprecher einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitglieder haben jeweils eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. Abstimmungen und Wahlen können durch Akklamation durchgeführt werden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl ist durchzuführen, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens drei Tage vor Beginn der Sitzung beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Stimmabgabe anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Erlöschen oder Auflösung des Hospizdienstes Hochrhein e.V. fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen dem evangelischen Kirchenbezirk Hochrhein und dem Caritasverband Hochrhein e.V. zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Vereins unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden.
§ 12 Haftung
Die Mitglieder der Organe haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eintragung ins Vereinsregister VR 820 am 27. August 1996
Geändert am 30. Juni 1998
Zuletzt geändert am 22. Oktober 2009